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Vereinssatzung
des Lingener Bürgerschützenvereins 1838 e. V.
vom 10. April 1929
in der geänderten Fassung vom 10. März 2018
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Der Verein führt den Namen: Lingener Bürgerschützenverein 1838 e. V. Der Sitz ist Lingen (Ems). Der Bürgerschützenverein hat den Zweck, unter seinen Mitgliedern Heimatliebe und Bürgersinn zu wecken und zu fördern, Einigkeit und Frohsinn zu pflegen sowie die Zusammengehörigkeit zu stärken. Diesen Zweck sucht der Verein durch regelmäßige Abhaltung von Schützenfesten und sonstigen geselligen Veranstaltungen zu erreichen. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein bzw. bleiben.
2. Mitgliedschaft
§2 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jeder Mann werden, der im Sinne des § 1 Abs. 3 am Vereinsleben der Lingener Bürgerschützen teilnehmen möchte und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bürger und Mitglieder, welche sich um das Vereinswohl besonders verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§3 Die Anmeldung zur ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt schriftlich auf einem besonderen Formular bei einem Vorstandsmitglied. Die jeweils aktuelle Satzung wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht und ist durch das Mitglied anzuerkennen und zu befolgen.
§4 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Tod,
- durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember eines Jahres) erklärt werden. Die Beiträge sind bis zum Ablauf des für den Austritt maßgeblichen Jahres zu entrichten.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen:
- wenn das Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung rückständig ist,
- wenn er trotz vorangegangener Verwarnung der Satzung oder einem Generalversammlungsbeschluss zuwiderhandelt,
- wenn er sich so verhalten hat, dass die weitere Mitgliedschaft nicht tragbar erscheint.
Der Ausschluss aussprechende Vorstandsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen 30 Tagen, vom Zustellungstage an gerechnet, die Berufung an die Generalversammlung offen. Diese beschließt endgültig.
Beim freiwilligen Austritt bzw. Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5 Das Vereinsgeschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3. Vorstand
§6 Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, bringt die Beschlüsse der Generalversammlung zur Ausführung, wacht über die Befolgung der Satzung und der Generalversammlungs-Beschlüsse und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Generalversammlung und sonstigen Veranstaltungen.
§7 Der Vorstand arbeitet:
- als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten als 1. Vorsitzender und dem Kommandeur als 2. Vorsitzenden,
- als Gesamtvorstand, bestehend aus vorstehend unter a) genannten geschäftsführendem Vorstand, weiter:
- dem 1. Kapitän,
- dem 2. Kapitän,
- dem 3. Kapitän,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Pressewart,
- dem jeweiligen Schützenkönig.
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind nur beide zusammen vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung in einfacher Mehrheit und in geheimer Abstimmung gewählt; auf Antrag kann, sofern kein Einspruch erhoben wird, die Wahl durch Zuruf erfolgen.
§8 Die Amtsdauer jeden Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme des jeweiligen Schützenkönigs, beträgt 2 Jahre. Sein Ausscheiden erfolgt in der Weise, dass in einem Jahr der Präsident als 1. Vorsitzender, 1. Kapitän, 3. Kapitän und Schatzmeister sowie im folgenden Jahr der Kommandeur als 2. Vorsitzender, 2. Kapitän, Schriftführer und der Pressewart ausscheiden. Ihre jeweilige Widerwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist auf der nächsten Generalversammlung sein Nachfolger zu wählen.
§9 Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab, die durch den Präsidenten einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Zur Gültigkeit solcher Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Zu den Vorstandssitzungen sind die beiden Adjutanten sowie der jeweilige Biesterfelder (Lebenspartner der Königin) zu laden.
§10 Der Präsident als 1. Vorsitzender hat die Leitung des Vereins und führt in den Vorstands- und Generalversammlungen den Vorsitz.
Der Kommandeur als 2. Vorsitzender des Vereins ist Stellvertreter des Präsidenten und Führer des Schützenkorps.
Die Kapitäne vertreten den Kommandeur in angegebener Reihenfolge und sind unter dessen Leitung Führer der ihnen zugeteilten Schützenzüge.
Der Schatzmeister wacht über die Vereinsschätze und führt die Kasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben unter Verwahrung der Belege Buch zu führen und in jeder Generalversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Jeweils vor solcher Kassenberichts-Vorlage ist die Kasse von 2 durch die vorige Generalversammlung zu wählende Revisoren zu prüfen. Die Prüfer haben in der nachfolgenden Generalversammlung nach Vorlage des Kassenberichtes über ihren Befund der Kasse zu berichten und – wenn diese in Ordnung ist – die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen. In den Vorstandssitzungen, General- und Offiziersversammlungen hat er das Protokoll zu führen und zu unterzeichnen, welches in der entsprechend nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
Der Pressewart fertigt alle Berichte und Publikationen. Er begleitet und sorgt für deren aktuelle Veröffentlichung in der Presse, Druckmedien aller Art sowie die Darstellung in den neuen Medien. Darüber hinaus ist er für die Fortsetzung der Chronik verantwortlich.
Schatzmeister und Schriftführer vertreten sich wechselseitig.
4. Das Offizierskorps
§11 Zum Offizierskorps gehören alle amtierenden Offiziere des Vereins, also die Vorstandsmitglieder, Fahnenoffiziere, Adjutanten, Sektionsoffiziere und ehemalige Könige.
§12 Die Fahnenoffiziere und Adjutanten werden vom Kommandeur bestimmt. Die Sektionsoffiziere werden von den einzelnen Sektionen gewählt und dem Kommandeur bzw. Schriftführer benannt.
§13 Die Offiziersversammlungen werden vom Kommandeur einberufen. Er führt in diesen auch den Vorsitz. Solche Versammlungen können vor den Generalversammlungen und Festen erfolgen und dienen deren Vorbereitungen und sonstiger Meinungsbildung.
5. Die Generalversammlung
§14 Jährlich, spätestens im März, findet eine Generalversammlung statt, in welcher der Vorstand über die Vereinsangelegenheiten Bericht erstattet. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung oder durch elektronisches Rundschreiben an die Mitglieder. Die Tagesordnung ist anzugeben.
Sonstige Generalversammlungen sind zulässig und in gleicher Weise einzuberufen. Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens 50 Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einen begründeten Antrag darauf stellen.
Anträge von Vereinsmitgliedern auf Beschlussfassungen in Generalversammlungen sind mindestens 4 Wochen vor diesen schriftlich mit Begründung beim Vorstand bekannt zu geben.
§15 Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Befundes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der anstehenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Zeitliche Bestimmung des nächsten Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen,
- Beschlussfassung über etwaige Anträge,
- Etwaige Satzungsänderungen,
- Etwaige Vereinsauflösung.
§16 Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen gilt jedoch die gesetzliche Regelung, d.h. 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Art der Abstimmung – mit Ausnahme der Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 2 – ist dem Versammlungsleiter überlassen.
6. Beiträge
§17 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe desselben wird auf der Generalversammlung beschlossen. Der Beitrag ist eine Bringschuld und vom Verein im so genannten Lastschrift-Verfahren einzuziehen. Das Mitglied bevollmächtigt zum Einzug des Jahresbeitrages.
Vereinsmitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben, sind von der Beitragspflicht freigestellt.
Bei Eintritt in den Verein zwischen dem 1. Januar und 30. Juni des Jahres ist der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember des Jahres der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
7. Festlichkeiten
§18 Der Verein veranstaltet jährlich – jeweils mit Ausnahme des Jahres, in dem das Bürgersöhne-Fest (Kivelingsfest) begangen wird – sein Schützenfest. Sein Zeitpunkt soll möglichst Pfingsten, jedenfalls während der Sommermonate sein.
Das Fest sollte bestehen aus einem Ball oder Kommers, den festlichen Märschen durch die Stadt Lingen (Ems), insbesondere zum Festplatz, der Konzert-Veranstaltung, dem Königsball, dem Frühschoppen mit Königsschießen und der Portemonnaie-Wäsche.
Die Ausgestaltung des Festes liegt beim Vorstand. Dieser stellt die Festordnung auf, in der die traditionellen Sitten und Bräuche des Vereins zu beachten sind.
§19 Die Würde des Schützenkönigs kann von jedem Mitglied errungen werden. Die Amtsdauer des Schützenkönigs währt von der Abgabe seines Königschusses bis hin zur Abgabe des nächsten Königschusses.
Sollte ein König während seiner Amtszeit ausscheiden, hat sein Amt der Vizekönig zu übernehmen. Vizekönig ist, wer den letzten Schuss vor dem Königsschuss des ausgeschiedenen Königs auf den Adler abgegeben hat.
Sollte weiter auch der Vizekönig ausscheiden, hat der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen einen neuen König zu benennen.
Der Schützenkönig hat während seiner Amtszeit die traditionellen Sitten und Bräuche für den Königsthron zu beachten. Er hat für diese Sicherstellung auch durch die von ihm berufenen Mitglieder seines Thrones zu sorgen.
Dem Schützenkönigspaar wird vom Verein eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe derselben wird von der Generalversammlung beschlossen.
§20 Weiterhin feiert der Verein jährlich sein Winterfest und zwar in Form eines Balles. Der Termin dazu ist der 2. Samstag im November; dieser Termin kann jeweils durch den Vorstand geändert werden.
§21 Über die bei den Festlichkeiten des Sommer- und Winterfestes, aber auch sonstiger Veranstaltungen zu tragenden Uniformen, sonstiger Kleidung und Kopfbedeckungen informiert der Vorstand.
Die Bälle zum Sommer- und Winterfest sind grundsätzlich geschlossene Veranstaltungen. Außer den Vereinsmitgliedern sind die Mitglieder des Bürgersöhne-Aufzuges (Kivelinge) zu laden.
Die Höhe des Eintrittsgeldes für die Bälle soll nach Mitgliedern und Kivelingen gestaffelt sein. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Generalversammlung.
8. Auflösung des Vereins
§22 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu berufenen Generalversammlung erfolgen. Diese ist beschlussfähig, wenn 2/3 der gesamten Vereinsmitglieder anwesen sind. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der insoweit dann anwesenden Mitglieder dieses beschließen.
Bei Auflösung des Vereins werden die Insignien des Königs und der Königin (Königsketten, Diademe der Königin und Ehrendamen), die Silbersachen (Pokale, Becher, Leuchter), Krönungsinsignien, Gegenstände des Thrones (Königszelte, Throntische, Thronsessel), Fahnen incl. Fahnen-Köcher und Fahnenschrank, Film – und Urkundenmaterial sowie sonstige den Verein formal repräsentierende Gegenstände dem Emslandmuseum Lingen übergeben. Die Übergabe erfolgte treuhänderisch mit der Maßgabe, die Gegenstände einem etwaigen Rechtsnachfolger des Vereins wieder auszuhändigen.
Das übrige Vermögen des Vereins (Barmittel, Bankkonto-Guthaben, Wertpapiere) fällt bei Auflösung des Vereins an den Bürgersöhne-Aufzug (Kivelingsverein) der Stadt Lingen zu Verwendung entsprechend dessen Vereinszweck, bei nicht mehr bestehender Existenz dieses Vereins an die Stadt Lingen zum Zwecke sozial-karitativer Verwendung.
9. Sonstiges
§23 Über alle sonstigen in dieser Satzung nicht geregelten Vereinsanliegen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 10.März 2018 genehmigt.
Lingen (Ems), im März 2018